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Immobilienrechtsberatung

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Immobilienrechtsberatung

Wir von Mallorca Luxury Property unterhalten ausgezeichnete Beziehungen zu führenden Anwaltskanzleien auf Mallorca, die auf Immobilienrecht spezialisiert sind.

Die zunehmende Komplexität des Immobilienmarktes und der Geschäftsbeziehungen, die sich dort entwickeln, macht es sehr wichtig und unerlässlich, eine korrekte Rechtsberatung zu erhalten.

Mallorca Luxury Property bietet all seinen Kunden den Service der Immobilienrechtsberatung beim Kauf, Verkauf, der Vermietung einer Immobilie oder einer Immobilieninvestition. Kurz gesagt, bei jeder Art von Immobilientransaktion oder Geschäft.

Sie erhalten kompetente Immobilienrechtsberatung von spezialisierten Anwälten und einen freundlichen und effizienten Service. Unsere Anwaltskanzleien sind auf ausländische Investitionen in Spanien spezialisiert, sowohl von EU- als auch von Nicht-EU-Bürgern.

Wir garantieren Ihnen eine professionelle Immobilienrechtsberatung während des gesamten Kauf- und Verkaufsprozesses.

Wir bieten einen umfassenden Service von hoher Qualität, der an die spezifischen Bedürfnisse jeder Immobilie oder Eigentümergemeinschaft angepasst und personalisiert ist.

Jeder Kunde ist einzigartig, jeder Kunde ist wichtig. Wir wissen, dass Ihr Haus höchstwahrscheinlich der wertvollste Teil Ihres Vermögens ist, aber es ist auch Ihr Zuhause.

In Bezug auf die Person, die eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte, bieten wir eine Rechtsberatung an, um spätere Überraschungen zu vermeiden, indem wir die Verhandlungen leiten und die entsprechenden Informationen über die betreffende Immobilie bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts sammeln.

Einige unserer Dienstleistungen im Bereich der Immobilienrechtsberatung auf Mallorca:

- KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN
- AUSARBEITUNG, VERHANDLUNG UND ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN
- ERBEN
- TESTAMENTE
- VERTEIDIGUNG VOR DEN BANKEN (missbräuchliche Klauseln, Neuverhandlung von Schulden, usw.)
- BEGRÜNDUNG UND BEZAHLUNG VON IMMOBILIENBEZOGENEN STEUERN (Steuer für Nichtansässige, IBI, usw.)
- SCHADENERSATZANSPRÜCHE
- VERTRETUNG IN DEN VERSAMMLUNGEN DER EIGENTÜMER DER GEMEINSCHAFT
- ANSPRÜCHE UND VERTEIDIGUNG VOR ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN (Rathaus, Patronat, usw.)
- KLAGE UND VERTEIDIGUNG VOR DRITTEN
- VERTRETUNG UND VERTEIDIGUNG DER INTERESSEN DES EIGENTÜMERS VOR JEDER GERICHTLICHEN INSTANZ.

Wenn Sie an einer Rechtsberatung interessiert sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Fragen Sie uns unverbindlich

Wichtige Informationen für zukünftige Käufer:

asesoria juridica impuesto inmuebles

Grunderwerbsteuer oder Mewhrwertsteuer

I. Die Grunderwerbsteuer für wiederverkaufte Immobilien wird vom Käufer bezahlt.

Auf den Balearen liegt die Grunderwerbssteuer zwischen 8% und 11% und hängt vom Kaufpreis ab, welcher in der öffentlichen Kaufurkunde ausgewiesen ist. Zum Beispiel:
Für den Kauf einer Immobilie bis zu 400.000 € sind 8% zu zahlen. Für die Differenz zwischen 400.001 € bis 600.000 € werden 10% gezahlt, 10% von 600.001 € bis 1.000.000 € und 11% über 1.000.000 €.

II. Die Grunderwerbsteuer für neu errichtete Immobilien fällt nicht an, anstatt wird eine Mehrwertsteuer bezahlt, wird ebenfalls vom Käufer getragen wird.

Die Steuer wird beim Kauf von neu errichteten Immobilien erhoben, welche direkt vom Bauherrn gekauft werden. In diesem Fall muss der Käufer eine IVA (oder Mehrwertsteuer) von 10% anstelle der normalen Grunderwerbsteuer zahlen. Es gibt zudem eine Stempelsteuer (IAJD) von etwa 1,2%, die zusätzlich zum Kaufpreis entrichtet werden muss.

III. Die Mehrwertzuwachssteuer vom Grund und Boden – Plusvalía Municipal

Das „Plusvalía Municipal“ ist eine Steuer auf den Mehrwert des Grundstücks, auf dem sich die Immobilie befindet. Auf rustikalem Land basiert die Berechnung nur auf der Grundfläche des Grundstücks auf welchem sich die Immobilie befindet. Die Steuer für städtische Immobilien gilt für das gesamte Land.

Die Berechnung der Mehrwertzuwachssteuer basiert auf drei Faktoren: der Dauer des Eigentumbesitzes, dem Standort der Immobilie und dem Katasterwert.

Die Plusvalía-Steuer wird vom Verkäufer gezahlt.

asesoria juridica inmobiliaria

Vermögenszuwachsteuer

Beim Verkauf von Eigentum ist man verpflichtet, Vermögenszuwachsteuer zu entrichten. Für Nicht-Residenten bedeutet das, dass 3% des Verkaufspreises beim Notariat einbehalten und nachträglich bei Einreichung des Steuermodells 211 auf das Konto des Finanzamtes eingezahlt werden.

In Nachhinein wird die genaue Höhe der Steuer vom Amt kalkuliert, so dass wenn die einbehaltene Summe von 3% das Ergebnis der Kalkulation überschreitet, die Differenz steuerlich absetzbar wird (Präsentieren des Steuermodells 212 ist erforderlich).
Sollte dagegen die Vorauszahlung unter der vom Amt kalkulierten Summe liegen, wird die Differenz auf das Konto des Finanzamtes eingezahlt.

Anträge auf steuerlich absetzbare Beträge stehen in Verbindung mit der Anforderung des Finanzamtes, dass der Nicht-residente Steuerzahler alle Einkommensteuererklärungen (IRPF) der vorigen Jahre rechtzeitig vorgelegt und bezahlt hat. Rückständige Steuerbeträge werden von den beantragten steuerlich absetzbaren Beträgen abgezogen, inklusive Bußgelder und Zinsen.

Wertzuwachs für zum Beispiel Deutsche Staatsbürger wird auch in Deutschland entrichtet, doch gemäß des Abkommens zwischen beiden Ländern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist in Spanien bezahlte Steuer von der deutschen Steuererklärung absetzbar.

Spanischer Steuerresidenten welche für über drei Jahre in dem verkauften Eigentum gewohnt haben, und die den Ertrag aus dem Verkauf für den Kauf eines anderen Objektes als Wohnsitz innerhalb einer gegebenen Frist nutzen, oder welche über 65 Jahre alt sind, werden generell von der Zahlung dieser Steuer befreit.

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Erbschaftssteuer

Diese Steuer ist sowohl für Residenten als auch für Nicht-Residenten pflichtig. Nichtansässige direkte Erben oder solche, die weniger als fünf Jahre in Spanien gelebt haben, sind berechtigt, knapp weniger als 16.000 € pro Erbe abzuschlagen. Der restliche Wert der Erbschaft wird mit einem Prozentsatz zwischen 7,65% und 34% besteuert. Indirekte Erben sind der Zahlung einer wesentlich höheren Erbschaftssteuer unterworfen.

Jede Comunidad Autónoma (entspricht die deutschen Länder) hat Ihre eigenen spezifischen Regelungen in Bezug auf die Erbschaftssteuer für Residenten.

Es empfiehlt sich, ein notarielles Testament anfertigen zu lassen. Nicht-Residenten dürfen ein Testament allein für ihr Vermögen in Spanien haben. Der Prozess der Erbschaftsannahme wird dadurch beträchtlich abgekürzt, nicht zuletzt weil die Wartezeit bis zur Erteilung des Erbscheins durch die deutschen Behörden somit vermieden wird.

Alle Informationen basieren auf der z.Zt. geltenden Gesetzgebung. Gesetze werden regelmäßig ergänzt und modifiziert, deshalb sollte jede Situation individuell bei einem Beratungstermin abgeschätzt werden.

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